Satzung – Verfahrensordnung – Finanz- und Beitragsordnung
beschlossen auf dem Kreisparteitag am 20.09.1986 in Monheim, zuletzt geÀndert am 17.11.2016
(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Kreis
Mettmann bilden den Kreisverband Mettmann innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.
(2) Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien fĂŒr die politische und organisatorische FĂŒhrung der CDU im Kreis Mettmann.
(3) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Vereinigungen, FachausschĂŒsse
und sonstigen Einrichtungen
a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten und fĂŒr die Ziele der CDU zu werben,
b) der CDU neue Mitglieder zuzufĂŒhren,
c) die Mitglieder ĂŒber alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur
Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,
d) die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben
zu fördern.
(4) Der Kreisverband ist zustĂ€ndig fĂŒr alle politischen und organisatorischen Fragen seines
Bereichs. Er hĂ€lt mit allen StadtverbĂ€nden stĂ€ndige Verbindung und unterstĂŒtzt ihre Arbeit.
(5) BeschlĂŒsse und MaĂnahmen der StadtverbĂ€nde und der OrtsverbĂ€nde dĂŒrfen nicht im
Gegensatz zu den von der Bundespartei, der Landespartei und der Kreispartei erklÀrten
GrundsÀtzen stehen.
Der Kreisverband fĂŒhrt den Namen “Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Kreisverband Mettmann”, seine StadtverbĂ€nde und OrtsverbĂ€nde fĂŒhren zusĂ€tzlich ihre entsprechenden Namen.
Sitz des Kreisverbandes ist Mettmann.
(1) Mitglied der CDU kann jeder werden, der die Ziele der CDU zu fördern bereit ist, das
16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die WĂ€hlbarkeit oder das
Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiĂ,
kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen
können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsÀtzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied
vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch
freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
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(3) Unbeschadet der Mitgliedschaft nach Absatz 2 kann als Gast in der Partei mitarbeiten,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropÀischen Union nicht besitzt.
Er/Sie kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er/sie nachweisbar seit mindestens
drei Jahren berechtigterweise ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
wohnt.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des TĂ€tigkeitsgebietes der CDU oder
in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schlieĂt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektrischem Wege (E-Mail) gestellt
werden. Ăber die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen
nach bestÀtigtem Eingang des Aufnahmeantrages. Der zustÀndige Stadtverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem
Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlÀngert sich
diese um weitere zwei Wochen. HierĂŒber ist der Bewerber/die Bewerberin unverzĂŒglich
schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute FristverlÀngerung ist unzulÀssig. Trifft der
Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Ăber die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulĂ€ssig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrĂŒcklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, WidersprĂŒche gegen dessen DurchfĂŒhrung und Abstimmungen im Umlaufverfahren mĂŒssen
schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die DurchfĂŒhrung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstands beschlossen werden.
(3) ZustĂ€ndig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begrĂŒndeten Wunsch
des Bewerbers/der Bewerberin kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des
Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitglieds durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber/die Bewerberin berechtigt, binnen
eines Monats beim Landesverband Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet ĂŒber den Antrag des Bewerbers/der Bewerberin endgĂŒltig.
(5) Ăber sonstige Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Ăberweisungen entscheidet der Landesvorstand.
(6) Die Entscheidung des Kreisvorstandes ist dem Bewerber/der Bewerberin binnen einer
Woche schriftlich mitzuteilen.
(7) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadtverband
gefĂŒhrt, in welchem es wohnt. Auf begrĂŒndeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
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(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer GebietsverbÀnde
gewÀhlt werden; mehr als die HÀlfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich fĂŒr die CDU einzusetzen. Die Inhaber von
ParteiĂ€mtern und Mandaten haben die ihnen ĂŒbertragenen Aufgaben gewissenhaft und
nach besten KrĂ€ften zu erfĂŒllen und den zustĂ€ndigen Parteiorganen regelmĂ€Ăig ĂŒber ihre
TĂ€tigkeit zu berichten.
(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmĂ€Ăig BeitrĂ€ge zu entrichten. NĂ€heres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes, die Teil dieser Satzung
ist.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es lÀnger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung fĂŒr Aufnahme und Zugehörigkeit
zur Partei entfallen ist.
Der zustÀndige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben
gemacht oder wesentliche UmstÀnde verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den
Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde beim zustĂ€ndigen Landesverband einlegen, ĂŒber die der Landesverband endgĂŒltig entscheidet.
(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklĂ€ren. Er wird mit Zugang der AustrittserklĂ€rung beim Kreisverband wirksam. Gleichzeitig ist von dem Mitglied der Ausweis zurĂŒckzugeben. Der Kreisverband hat den Vorstand des zustĂ€ndigen Stadt-/ Ortsverbandes ĂŒber den Austritt zu unterrichten. Der zustĂ€ndige Vorstand ist verpflichtet, mit
dem Mitglied RĂŒcksprache zu halten, um das Mitglied zum Verbleib in der Partei zu
bewegen.
(2) Als ErklÀrung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen
persönlichen MitgliedsbeitrĂ€gen oder mit etwaigen SonderbeitrĂ€gen gemÀà der Finanzund Beitragsordnung des CDU Kreisverbandes Mettmann lĂ€nger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschlieĂend auf
eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von
einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung
die rĂŒckstĂ€ndigen MitgliedsbeitrĂ€ge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(1) GegenĂŒber den Mitgliedern können OrdnungsmaĂnahmen nach MaĂgabe der Landessatzung getroffen werden.
(2) ZustĂ€ndig fĂŒr die VerhĂ€ngung von OrdnungsmaĂnahmen ist der Kreisvorstand.
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(3) Alle OrdnungsmaĂnahmen sind schriftlich zu begrĂŒnden. Die Anordnung der MaĂnahme
und ihre BegrĂŒndung sind dem betroffenen Mitglied unverzĂŒglich schriftlich mitzuteilen
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsÀtzlich
gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren GrundsĂ€tze oder Ordnung verstöĂt und ihr damit einen schweren Schaden zufĂŒgt (§ 10 Absatz 4 Parteiengesetz).
(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischĂ€digenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemĂ€Ăen Pflichten.
(3) ParteischÀdigend verhÀlt sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des TĂ€tigkeitsgebietes der CDU
oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder
deren parlamentarischen bzw. kommunalen Vertretung angehört,
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren
Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten VerstÀndnis der Partei die gleichzeitige
Verfolgung der Ziele und GrundsĂ€tze der Partei ausschlieĂen, und dadurch die
GlaubwĂŒrdigkeit und Ăberzeugungskraft der Partei beeintrĂ€chtigt
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt,
4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklÀrte Politik der CDU Stellung nimmt,
5. als Kandidat/in der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewÀhlt ist und der CDUFraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
6. vertrauliche ParteivorgÀnge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
7. Vermögen, das der Partei gehört oder zur VerfĂŒgung steht, veruntreut,
8. wegen einer ehrenrĂŒhrigen Handlung rechtskrĂ€ftig zur Strafe verurteilt worden ist,
9. als Angestellte/r der Partei die fĂŒr sie/ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.
(4) AbsÀtze 1 bis 3 gelten im VerhÀltnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
(5) Ăber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das zustĂ€ndige Parteigericht.
(6) Im ĂŒbrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.
Die Organisationsstufen des Kreisverbandes Mettmann sind:
1. der Kreisverband,
2. die StadtverbÀnde, die in OrtsverbÀnde gegliedert sein können.
(1) Der Kreisverband ist die kleinste selbstĂ€ndige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbstĂ€ndiger KassenfĂŒhrung.
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(2) Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschlieĂlich der Kreisvereinigungen, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht ĂŒber alle Einnahmen und
Ausgaben sowie ĂŒber die dazu gehörigen Belege eine Kasse zu fĂŒhren.
(3) Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisvorstand.
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einberufen. § 28 Absatz 1 Satz 4 der Satzung des CDU Kreisverbandes Mettmann findet entsprechende Anwendung. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen
Kreisparteitages sowie die EntwĂŒrfe von LeitantrĂ€gen des Kreisvorstandes sind den antragsberechtigten VorstĂ€nden mindestens 2 Monate vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
Der Kreisparteitag muss unverzĂŒglich unter Beachtung der Ladungsfristen einberufen
werden, wenn mindestens drei der dem Kreisverband angehörenden StadtverbÀnde dies
schriftlich unter Angabe der gewĂŒnschten Tagesordnungspunkte verlangen. AuĂerordentliche Kreisparteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen
werden.
(2) Der Kreisparteitag findet als Delegiertenparteitag statt.
Der Kreisparteitag besteht aus:
– den Delegierten, die von den StadtverbĂ€nden gewĂ€hlt werden,
– den Mitgliedern des Kreisvorstandes und
– je zwei von den Kreisversammlungen der Vereinigungen und
des Evangelischen Arbeitskreises (EAK) gewÀhlten Delegierten.
(3) Die StadtverbĂ€nde entsenden auf je angegangene 25 Mitglieder einen Delegierten. MaĂgebend fĂŒr die jeweilige Delegiertenzahl eines Stadtverbandes ist die Mitgliederzahl des
Stadtverbandes, die sechs Monate vor dem Kreisparteitag (Stichtag) in der Zentralen
Mitgliederdatei erfasst ist und fĂŒr die der satzungsgemĂ€Ăe Beitrag an den Kreisverband
bis zum Stichtag entrichtet worden ist.
(4) Die fĂŒr die Entsendung der Delegierten zum Kreisparteitag maĂgebende Mitgliederzahl
ist dem Kreisvorstand vor dem Kreisparteitag zur Kenntnis zu geben. Ein Delegierter,
der bis zum vorletzten Monat vor dem Kreisparteitag sich in BeitragsrĂŒckstand entsprechend
§ 7 Absatz 2 befindet, verliert seine Delegiertenrechte als Delegierter des Kreisparteitages.
(5) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder der OrtsverbĂ€nde die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser ĂŒber die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, fĂŒr welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt fĂŒr die Wahl von VorstĂ€nden der Orts-, Stadt- und KreisverbĂ€nde sowie fĂŒr die Aufstellung der Kandidaten
der CDU fĂŒr Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.
(6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbandes, unabhÀngig davon, ob diese als Mitgliederversammlungen oder als Delegier-
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tenparteitage durchgefĂŒhrt werden. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingerĂ€umt werden. Die Befugnisse des/der Versammlungsleiters/in, die
Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberĂŒhrt.
(7) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, unter Nachweis von 100 unterstĂŒtzenden Unterschriften aus der Mitgliedschaft AntrĂ€ge an den Kreisparteitag zu richten, unabhĂ€ngig davon, ob dieser als Mitgliederversammlung oder als Delegiertenparteitag
durchgefĂŒhrt wird. Die AntrĂ€ge mĂŒssen spĂ€testens zwei Wochen vor dem Tagungstermin
in der KreisgeschÀftsstelle eingegangen sein. Der/die Versammlungsleiter/in hat die
Pflicht, ĂŒber fristgemÀà eingegangene AntrĂ€ge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemÀà fĂŒr InitiativantrĂ€ge.
(8) Die Anzahl der dem Kreisparteitag angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf
ein FĂŒnftel der Gesamtzahl der Parteitagsdelegierten nicht ĂŒbersteigen (§9 Abs. 2 Parteiengesetz).
(9) Zu den Sitzungen des Kreisparteitages sind als GĂ€ste einzuladen die dem Kreisverband
angehörenden Mitglieder des EuropÀischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und
des Landtages von Nordrhein-Westfalen. Weiterhin sind als GÀste einzuladen die Vorsitzenden der auf Kreisebene tÀtigen Vereinigungen, der/die Vorsitzende der CDUKreistagsfraktion, der Landrat/die LandrÀtin, sofern sie Mitglieder des Kreisverbandes
sind.
(1) AntrĂ€ge zum ordentlichen Kreisparteitag mĂŒssen spĂ€testens drei Wochen vor dem Tagungstermin bei der KreisgeschĂ€ftsstelle schriftlich eingegangen sein. FristgemÀà eingegangene AntrĂ€ge sowie AntrĂ€ge des Kreisvorstandes sollen den Delegierten eine Woche
vor Beginn des Kreisparteitages zugesandt werden, mĂŒssen aber in jedem Fall auf dem
Kreisparteitag als Drucksache vorliegen.
(2) Antragsberechtigt sind:
– der Kreisvorstand
– die VorstĂ€nde der StadtverbĂ€nde
– die KreisvorstĂ€nde der Vereinigungen und Sonderorganisationen
– jedes Mitglied (insoweit 100 UnterstĂŒtzungsvorschriften vorliegen)
(3) AuĂerdem können InitiativantrĂ€ge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden,
wenn sie von mindestens 20 Delegierten und/oder anwesenden Mitgliedern unterschrieben sind.
Der Kreisparteitag ist zustĂ€ndig fĂŒr:
1. Beschlussfassung ĂŒber die Politik des Kreisverbandes
2. Beschlussfassung ĂŒber die Satzung des Kreisverbandes
3. Beschlussfassung ĂŒber die Beitrags- und Finanzordnung
4. Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes
5. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, des/der Mitgliederbeauftragten,
des/der Schatzmeisters/in, der RechnungsprĂŒfer/innen, der CDU-Kreistagsfraktion sowie der Berichte der Mitglieder des Landtages, des Bundestages und des Europaparlamentes, sofern sie ihren Wahlkreis im Gebiet des Kreisverbandes haben.
6. Entgegennahme des Berichtes des Kreisvorstandes ĂŒber die Altersstruktur sowie ĂŒber
den Anteil von Frauen und MĂ€nnern im Kreisverband einerseits und ĂŒber den jeweiligen
Anteil an Ămtern, Mandaten und Delegationen andererseits.
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7. Entlastung des Kreisvorstandes, mindestens alle 2 Jahre
8. Wahl der Delegierten zum Landesparteitag,
9. Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag,
10. Wahl von einem/einer RechnungsprĂŒfer/in und einem/einer Stellvertreter/in, die dem
Kreisvorstand nicht angehören dĂŒrfen, in zweijĂ€hrigem Abstand fĂŒr die Dauer von 4 Jahren. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein/e RechnungsprĂŒfer/in aus und zwar der/diejenige, der/die am lĂ€ngsten im Amt ist.
11. Wahl des Vorsitzenden und von 2 weiteren ordentlichen sowie von mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern des Kreisparteigerichtes fĂŒr die Dauer von 4 Jahren.
12. Wahl der Delegierten fĂŒr die Aufstellungsversammlungen der Reserveliste/n der CDU
Nordrhein-Westfalen fĂŒr die Landschaftsversammlung Rheinland auf dem Kreisparteitag, der innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Kommunalwahlperiode stattfindet.
13. Der Kreisparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende
auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung zu wÀhlen.
14. Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreissatzung und deren Ănderungen bedĂŒrfen zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand, vertreten durch den/die
GeneralsekretÀr/in.
(1) Dem Kreisvorstand gehören an:
ï Kreisvorsitzende/r,
ï 3 stellvertretende Kreisvorsitzende,
ï Kreisschatzmeister/in,
ï stellvertretende/r Kreisschatzmeister/in,
ï Mitgliederbeauftragte/r,
ï 13 weitere gewĂ€hlte Mitglieder
sowie mit beratender Stimme:
ï der/die Landrat/LandrĂ€tin oder stellvertretende Landrat/LandrĂ€tin,
soweit sie der CDU angehören,
ï der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion,
ï der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in.
(2) Dem erweiterten Kreisvorstand gehören an
ï der Kreisvorstand
und soweit sie nicht bereits dem Kreisvorstand angehören, beratend
ï die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen/ der/die Kreisvorsitzende des EAK,
ï die Vorsitzenden der StadtverbĂ€nde,
ï die Mitglieder des Landtages, des Bundestages und des EuropĂ€ischen Parlamentes,
sofern sie ihren Wahlkreis im Gebiet des Kreisverbandes haben.
Zu den Sitzungen des erweiterten Kreisvorstandes wird gesondert eingeladen.
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes,
einschlieĂlich der Koordinierung aller Unterorganisationen sowie die Genehmigung
ihrer GeschÀftsordnungen.
2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die DurchfĂŒhrung der von den Kreisparteitagen gefassten BeschlĂŒsse.
3. die Förderung der StadtverbÀnde und der Vereinigungen.
4. die Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen fĂŒr die Wahlen
zum EuropÀischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Landtag von
Nordrhein-Westfalen, fĂŒr die Landschaftsversammlung sowie fĂŒr den Kreistag, soweit die ZustĂ€ndigkeit nicht bei den StadtverbĂ€nden liegt. Er macht KandidatenvorschlĂ€ge an die Vertreterversammlungen oder Mitgliederversammlungen. Hierbei
hat er auf Ausgewogenheit zu achten und nimmt dazu die VorschlĂ€ge der StadtverbĂ€nde entgegen. Die Vorschriften der §§ 32 und 33 bleiben unberĂŒhrt.
5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes.
6. die Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung des/der KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrers/in
gemÀà § 28 Abs. (1) Ziffer 7 der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen.
7. die Regelung der DienstverhÀltnisse der Mitarbeiter/innen der KreisgeschÀftsstelle.
8. Die Aufnahme neuer Mitglieder und die VerhĂ€ngung von OrdnungsmaĂnahmen gegenĂŒber Mitgliedern.
(2) Der Kreisvorstand kann zu seiner UnterstĂŒtzung KreisfachausschĂŒsse und Projektgruppen einrichten. Er bestimmt deren Aufgaben und die Zusammensetzung. Die FachausschĂŒsse und Projektgruppen arbeiten nach der vom Kreisvorstand verabschiedeten GeschĂ€ftsordnung. Die Arbeitsergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(3) Der Kreisvorstand kann zu zentralen bundes-, landes- oder kreispolitischen Themen eine
Mitgliederbefragung durchfĂŒhren. Er muss eine Befragung durchfĂŒhren, wenn der Kreisparteitag dies mit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlieĂt.
(4) Der Kreisvorstand ist zustĂ€ndig fĂŒr EinsprĂŒche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz
NRW gegen den Beschluss einer Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der
Bewerber/Bewerberinnen fĂŒr das Amt des BĂŒrgermeisters und der Bewerber/Bewerberinnen fĂŒr die RĂ€te in kreisangehörigen StĂ€dten.
FĂŒr alle ĂŒbrigen EinsprĂŒche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW, unter anderem zur Aufstellung der Bewerber/in fĂŒr das Amt des OberbĂŒrgermeisters bzw. des
Landrats sowie der Bewerber/innen fĂŒr die RĂ€te der kreisfreien StĂ€dte oder fĂŒr die Kreistage, ist der Landesvorstand zustĂ€ndig. Dies gilt auch fĂŒr EinsprĂŒche zur Aufstellung
eines Bewerbers/einer Bewerberin zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen (§
7 Absatz 2 Verfahrensordnung CDU NRW zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen).
(5) Der Kreisvorstand ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladungsfrist
beginnt mit dem Datum des Poststempels. Der Versand der Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied
vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines ĂŒber
das Internet durchgefĂŒhrten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
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(6) In EilfÀllen kann er telefonisch, per Telefax oder Email mit einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Tagen einberufen werden.
(7) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(1) Zur DurchfĂŒhrung der BeschlĂŒsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der laufenden
GeschĂ€fte wird ein geschĂ€ftsfĂŒhrender Kreisvorstand gebildet. Ihm gehören an:
– der/die Kreisvorsitzende
– seine/ihre Stellvertreter/innen
– der/die Schatzmeister/in
– der/die stellv. Schatzmeister/in
– der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in
Dieser erledigt notwendige und dringliche GeschÀfte des Kreisverbandes. Er verpflichtet
sich, ĂŒber seine TĂ€tigkeiten in der darauffolgenden Sitzung des Kreisvorstandes vollstĂ€ndig zu berichten.
(2) Der/die Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. Er/sie kann ein Vorstandsmitglied mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
(3) An den Veranstaltungen aller Gliederungen können er/sie oder einer der stellvertretenden
Vorsitzenden und der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in teilnehmen mit dem Recht, jederzeit
das Wort zu ergreifen.
(4) Der/die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 BGB, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Er/sie bestimmt seinen Vertreter/seine Vertreterin aus dem geschĂ€ftsfĂŒhrenden Kreisvorstand.
(5) Nach den Anweisungen des Landesverbandes der CDU NRW und des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Vorstandes leitet der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in im Rahmen seines/ihres Dienstvertrages eigenverantwortlich die Verwaltung des Kreisverbandes.
(6) Der Kreisvorstand regelt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern.
Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:
– Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)
– Frauen Union (FU)
– Junge Union (JU)
– Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)
– Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT)
– Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV)
– Senioren Union (SU)
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische ZusammenschlĂŒsse von Personen mit dem Ziel,
das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen reprÀsentierten Gruppen in der Politik der
CDU zu wahren.
(2) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen entspricht dem der Partei. Die Vereinigungen haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Kreisvorstand bedarf.
(3) Die Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei
festgelegten GrundsĂ€tzen nicht widersprechen dĂŒrfen.
(1) Dem CDU-Kreisverband Mettmann gehören folgende StadtverbÀnde an:
ï CDU-Stadtverband Erkrath
ï CDU-Stadtverband Haan
ï CDU-Stadtverband Heiligenhaus
ï CDU-Stadtverband Hilden
ï CDU-Stadtverband Langenfeld
ï CDU-Stadtverband Mettmann
ï CDU-Stadtverband Monheim am Rhein
ï CDU-Stadtverband Ratingen
ï CDU-Stadtverband Velbert
ï CDU-Stadtverband WĂŒlfrath
(2) Die StadtverbÀnde haben in ihrem Bereich entsprechende Aufgaben wahrzunehmen wie
der Kreisverband (§ 1 Absatz 3).
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(3) Organe des Stadtverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Stadtverbandsvorstand
(4) GrĂŒndung, Abgrenzung und Auflösung der StadtverbĂ€nde sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.
(5) Die StadtverbÀnde können innerhalb ihres Bereiches OrtsverbÀnde bilden, die nur die
spezifischen Belange der Stadtteile wahrnehmen. Der Kreisvorstand muss der GrĂŒndung,
Abgrenzung und Auflösung eines Ortsverbandes zustimmen.
(6) Alle organisatorischen und politischen MaĂnahmen der Stadt- und OrtsverbĂ€nde mĂŒssen
im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.
(7) Die StadtverbÀnde können sich eine GeschÀftsordnung geben, die den Anforderungen
dieser Satzung entsprechen muss. Sie bedarf der Genehmigung des Kreisvorstandes.
(8) Die ZustÀndigkeiten und Aufgaben der OrtsverbÀnde regelt die GeschÀftsordnung des
Stadtverbandes.
(9) Bei der DurchfĂŒhrung der ihm ĂŒbertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und BeschlĂŒsse des Stadt- und Kreisverbandes gebunden.
(10) Auf die Zusammensetzung des Ortsverbandes findet § 27 entsprechende Anwendung
(1) Die Mitglieder in einer politischen Gemeinde bilden einen Stadtverband.
(2) Die Mitglieder in einem Gemeindeteil können einen Ortsverband bilden.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Stadtverbands-/ Ortsverbandsvorstandes mindestens einmal jĂ€hrlich zusammen. Sie muss unverzĂŒglich einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Stadtverbandes oder der Kreisvorstand
dies unter Angabe des Grundes beim Stadtverbandsvorstand beantragen.
(2) Der/die Stadtverbandsvorsitzende lÀdt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von 10 Tagen ein. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Insoweit die Einladung als Dialogpost verschickt wird, muss diese mindestens 16
Tage vorher zur Post gegeben sein. Der Versand der Einladung auf elektronischem Wege
(E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines ĂŒber das Internet
durchgefĂŒhrten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
(3) Zu auĂerordentlichen Mitgliederversammlungen kann mit einer Frist von 3 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne RĂŒcksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfĂ€hig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemÀà eingeladen
wurde.
Die Mitgliederversammlung ist zustĂ€ndig fĂŒr
1. Beschlussfassung ĂŒber alle, das Interesse des Stadt/-Ortsverbandes berĂŒhrenden Angelegenheiten von grundsĂ€tzlicher Bedeutung, insbesondere ĂŒber die GrundsĂ€tze fĂŒr die örtliche Kommunalpolitik.
2. Beschlussfassung ĂŒber die GeschĂ€ftsordnung des Stadtverbandes durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes.
3. Wahl der Mitglieder des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes sowie Beschlussfassung ĂŒber die
GröĂe des Vorstandes, insoweit diese nicht in der GeschĂ€ftsordnung des Stadtverbandes
geregelt ist.
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes, des/der Schatzmeisters/in, des/der Mitgliederbeauftragten, der RechnungsprĂŒfer/innen, der CDU-Ratsfraktion sowie der dem Stadt-/Ortsverband angehörenden Kreistagsabgeordneten.
5. Entgegennahme des Berichtes des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes ĂŒber die Altersstruktur
sowie ĂŒber den Anteil von Frauen und MĂ€nnern im Stadt-/Ortsverband einerseits und
ĂŒber den jeweiligen Anteil an Ămtern, Mandaten und Delegationen andererseits.
6. Entlastung des Vorstandes.
7. Wahl der Delegierten zum Kreisparteitag durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes
8. Die Aufstellung der Kandidaten/innen fĂŒr die kommunalen Vertretungskörperschaften
nach der Verfahrensordnung des CDU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
9. Wahl von einem/einer RechnungsprĂŒfer/in und einem/einer Stellvertreter/in, die dem
Stadtverbandsvorstand oder einem Ortsverbandsvorstand nicht angehören dĂŒrfen, in
zweijĂ€hrigem Abstand fĂŒr die Dauer von 4 Jahren. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein/e
RechnungsprĂŒfer/in aus und zwar der-/diejenige, der/die am lĂ€ngsten im Amt ist.
(1) Dem Stadtverbandsvorstand gehören an:
ï Stadtverbandsvorsitzende/r,
ï bis zu drei stellvertretende Vorsitzende,
ï Schatzmeister/in,
ï der/die StadtverbandsgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in und/oder SchriftfĂŒhrer/in,
ï der/der Mitgliederbeauftragte
ï 5 bis 11 weitere gewĂ€hlte Mitglieder
sowie mit beratender Stimme:
ï der/die BĂŒrgermeister/in oder stellvertretende BĂŒrgermeister/in, soweit sie der CDU
angehören,
ï der/die Vorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt.
Die GröĂe des Vorstandes muss in der GeschĂ€ftsordnung des Stadtverbandes oder durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes bestimmt werden.
(2) Zum erweiterten Stadtverbandsvorstand gehören
ï der Stadtverbandsvorstand,
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ï die Kreisvorstandsmitglieder des Stadtverbandes,
ï die Vorsitzenden der OrtsverbĂ€nde,
ï die Stadtverbandsvorsitzenden der Vereinigungen,
ï ein Vorstandsmitglied einer nur auf Kreisebene tĂ€tigen Vereinigung, das von seiner
Vereinigung hierzu benannt und Mitglied des Stadtverbandes ist.
(3) Der/die Stadtverbandsvorsitzende vertritt den Stadtverband nach auĂen.
(4) Der/die stellvertretende Schatzmeister/in kann von der Mitgliederversammlung des
Stadtverbandes in einem gesonderten Wahlgang entsprechend der Verfahrensordnung
fĂŒr Schatzmeister/innen gewĂ€hlt werden.
(5) FĂŒr den geschĂ€ftsfĂŒhrenden Stadtverbandsvorstand gilt die Regelung gemÀà § 19 Absatz 1 dieser Satzung.
(6) Die Vorschriften ĂŒber die Zusammensetzung des Stadtverbandsvorstandes gelten auch
fĂŒr die Zusammensetzung des Ortsverbandsvorstandes.
(1) Die Parteiorgane sind beschlussfÀhig, wenn sie satzungsgemÀà mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die HÀlfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfĂ€hig, solange nicht auf Antrag die BeschlussunfĂ€higkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne RĂŒcksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfÀhig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemÀà eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege
(E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Weg (z.B. Email) oder im Rahmen eines ĂŒber das Internet durchgefĂŒhrten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(3) Bei BeschlussunfÀhigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die
Zeit und die Tagesordnung fĂŒr die nĂ€chste Sitzung zu verkĂŒnden; er/sie ist dabei an die
Form und Frist fĂŒr die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in
jedem Fall beschlussfÀhig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die BeschlussunfÀhigkeit wÀhrend der Sitzung bei einer Abstimmung oder
Wahl, so wird in einer der nĂ€chsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewĂ€hlt. Stimmenthaltungen und ungĂŒltige Stimmen zĂ€hlen bei der Feststellung der BeschlussfĂ€higkeit
mit.
(1) BeschlĂŒsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zÀhlen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(2) FĂŒr SatzungsĂ€nderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich mit Ausnahme
des Beschlusses der gesonderten Mitgliederversammlung nach § 14 Absatz 5. Dieser Beschluss hat satzungsĂ€ndernde Wirkung. FĂŒr den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages und der Hauptversammlung notwendig.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der
Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zĂ€hlen fĂŒr die Feststellung der BeschlussfĂ€higkeit mit, jedoch nicht
fĂŒr die Ermittlung einer Mehrheit.
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten fĂŒr den Landesparteitag und
den Bundesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewÀhlt.
(2) Der/die Kreisvorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Schatzmeister/in sowie der/die Mitgliederbeauftragte sind einzeln zu wĂ€hlen. Der/die Kreisvorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Schatzmeister/in bedĂŒrfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(3) Die Wahl der 3 stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen
Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen
enthalten. Diese sollten in alphabetischer Reihenfolge aufgefĂŒhrt sein. Stimmzettel,
auf denen nicht mindestens 50 % der zu wÀhlenden Stellvertreter/innen angekreuzt
sind, sind ungĂŒltig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Stellvertreter/innen zu wĂ€hlen sind, sind ebenfalls ungĂŒltig. GewĂ€hlt sind die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen, auch dann, wenn Sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit gleicher Stimmenzahl
erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren
Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen
in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht
mindestens die HÀlfte der zu wÀhlenden Kreisvorstandsmitglieder angekreuzt sind,
sind ungĂŒltig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des
Kreisvorstandes zu wĂ€hlen sind, sind ebenfalls ungĂŒltig. GewĂ€hlt sind die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der auf sie abgegebenen
gĂŒltigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen
Stimmen erreichen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit gleicher
Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(5) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang.
Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die HĂ€lfte der
zu WĂ€hlenden angekreuzt sind, sind ungĂŒltig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen
angekreuzt sind als Delegierte zu wĂ€hlen sind, sind ebenfalls ungĂŒltig. GewĂ€hlt sind
die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen
gĂŒltigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit
gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Die Versammlung
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kann vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der
stimmengleich GewÀhlten ermittelt wird.
NichtgewÀhlte Kandidaten/innen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmenzahl Ersatzdelegierte. Ăndert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die
Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu ĂŒbergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und
endet 24 Monate spÀter oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewÀhlten Nachfolger.
(6) FĂŒr die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte
durchgefĂŒhrt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
(8) Die Vorschriften der Paragraphen ĂŒber die Verfahrensordnung gelten sinngemÀà fĂŒr
die Abstimmungen und die Wahlen in allen Parteigremien der GebietsverbÀnde des
Kreisverbandes, der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband.
(1) Der Kreisvorstand und die VorstÀnde der Stadt- und OrtsverbÀnde der Partei sowie die
VorstÀnde der entsprechenden Organisationsstufen aller Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen sind verpflichtet, die rechtliche und tatsÀchliche Gleichstellung von
Frauen und MĂ€nnern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an ParteiÀmtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu
einem Drittel beteiligt sein.
(3) Bei allen KandidatenvorschlĂ€gen ist der Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können KandidatenvorschlĂ€ge zurĂŒckweisen, die Frauen nur unzureichend berĂŒcksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu ParteiĂ€mtern auf Kreisverbandsebene in einem
ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang
ungĂŒltig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere VorschlĂ€ge gemacht
werden können. Dessen Ergebnis ist unabhÀngig von dem dann erreichten Frauenanteil
gĂŒltig.
(4) Der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in erstattet dem Kreisparteitag regelmĂ€Ăig Bericht ĂŒber die
Gleichstellung von Frauen und MĂ€nnern im Kreisverband.
(1) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen fĂŒr die kommunalen Vertretungskörperschaften, den Landtag, den Deutschen Bundestag und das EuropĂ€ische Parlament regelt
sich nach dem jeweiligen Wahlgesetz und den Verfahrensordnungen der CDU NRW, die
Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Die Bewerber/innen fĂŒr das Amt des Landrates und fĂŒr den Kreistag werden durch eine
Kreisvertreterversammlung gewÀhlt.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen zu den Wahlen des Deutschen Bundestages und zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch eine Versammlung der im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Die Wahl der Vertreterinnen und
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Vertreter zur Landesvertreterversammlung erfolgt auf Kreisebene durch eine gemeinsame Versammlung der in den Wahlkreisen wahlberechtigten Mitglieder.
(4) Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch Einigung der StadtverbĂ€nde in dem jeweiligen Wahlkreis festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Kreisvorstand ĂŒber den Versammlungsort.
(5) Bei Direktkandidaturen fĂŒr die Kommunal- und Landtagswahlen, fĂŒr die Wahlen zum
Deutschen Bundestag und zum EuropÀischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von
Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt fĂŒr die VorstĂ€nde mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(6) Bei der Aufstellung von Listen fĂŒr die Kommunalwahlen soll das vorschlagsberechtigte
Gremium unter drei aufeinanderfolgenden ListenplÀtzen jeweils mindestens eine Frau
vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berĂŒcksichtigt werden. Das
Recht der ĂŒber die ListenvorschlĂ€ge entscheidenden Gremien, fĂŒr jeden Listenplatz
Frauen und MĂ€nner als Gegen- und ErgĂ€nzungsvorschlĂ€ge zu benennen, bleibt unberĂŒhrt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend
Frauen auf dem Listenvorschlag zu berĂŒcksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begrĂŒnden.
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wÀhlen.
(2) Die Wahlen sollen stattfinden:
a) In den StadtverbÀnden sowie den OrtsverbÀnden im 4. Quartal eines jeden geraden
Jahres oder im 1. Quartal eines jeden ungeraden Jahres.
b) Im Kreisverband im 2. oder 3. Quartal eines ungeraden Jahres.
(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
b) mit der Amtsniederlegung,
c) spÀtestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmĂ€Ăigen Wahlzeit gewĂ€hlt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmĂ€Ăigen Wahlzeit.
(5) Alle Ămter und Funktionen sind nicht ĂŒbertragbar.
(6) Alle Ămter und Funktionen stehen unabhĂ€ngig von der sprachlichen Bezeichnung in
gleicher Weise Frauen und MĂ€nnern offen.
(7) Ein Mitglied darf sich in höchstens drei VorstÀnde der Gebietsgliederungen der Partei
oder ihrer Vereinigungen wĂ€hlen lassen, davon höchstens in zwei geschĂ€ftsfĂŒhrende
VorstĂ€nde. Wird diese Zahl ĂŒberschritten, muss er/sie ein Amt mit Ablauf der Wahlperiode niederlegen.
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens 3 Mitglieder mĂŒssen die BefĂ€higung zum Richteramt haben. Die
Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhÀngig und an Weisungen nicht gebunden.
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Sie mĂŒssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter/innen dĂŒrfen weder dem
Parteivorstand angehören noch in einem DienstverhÀltnis zu der Partei oder zu einem
Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmĂ€Ăige EinkĂŒnfte beziehen; sie dĂŒrfen auch
nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
(2) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen. Der/die Vorsitzende muss die BefÀhigung zum Richteramt haben.
(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichts werden vom
Kreisparteitag fĂŒr eine Wahlperiode von 4 Jahren gewĂ€hlt.
(4) Der/die Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch das ordentliche Mitglied mit
BefÀhigung zum Richteramt vertreten, das dem Parteigericht am lÀngsten angehört. Bei
gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
(5) Die anderen ordentlichen Mitglieder werden im Falle der Verhinderung durch die stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Alphabet.
(6) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, so ĂŒbernimmt das jeweils dem Parteigericht am
lĂ€ngsten angehörende â bei gleicher Zugehörigkeitsdauer das jeweils Ă€lteste â stellvertretende Mitglied bis zur Nachwahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers das Amt.
(7) Die GeschÀftsstelle des Kreisparteigerichtes ist der CDU-KreisgeschÀftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreisparteigerichtes. Diese/r
bestimmt eine/n geeignete/n ProtokollfĂŒhrerin/er, die/der die Akten des Kreisparteigerichts fĂŒhrt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
Das Kreisparteigericht kann auf Antrag des Kreisvorstandes auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus parteipolitischen BetÀtigungen entstanden
sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berĂŒhren.
(1) Die KreisverbÀnde werden im Rahmen ihrer ZustÀndigkeit durch ihre VorstÀnde vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen.
(2) Der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in ist zu RechtsgeschĂ€ften ermĂ€chtigt, die der ihm/ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(1) FĂŒr Verpflichtungen des Kreisverbands haftet nur das Verbandsvermögen.
(2) FĂŒr die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der ParteivorstĂ€nde oder
anderer satzungsmĂ€Ăig berufener Vertreter/innen gilt § 831 BGB.
(3) Im InnenverhĂ€ltnis haftet der Kreisverband fĂŒr Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begrĂŒndenden RechtsgeschĂ€ft
zugestimmt hat.
(4) Die Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenĂŒber dem Landesverband
und der Bundespartei im InnenverhÀltnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes
Fehlverhalten MaĂnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem PrĂ€sidenten/der PrĂ€sidentin oder dem PrĂ€sidium des Deutschen Bundestages, dem PrĂ€sidenten/der PrĂ€sidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen oder einer gesetzlich sonst
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zustĂ€ndigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden. Der Landesverband/der Kreisverband kann seine SchadenersatzansprĂŒche mit Forderungen der vorgenannten GebietsverbĂ€nde, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden MaĂnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenĂŒber seinen nachgeordneten GebietsverbĂ€nden sowie gegenĂŒber den Landesvereinigungen und Sonderorganisationen und gegenĂŒber der Bundespartei fĂŒr den daraus entstehenden Schaden.
(1) Die GeschĂ€fte des Kreisverbandes, einschlieĂlich der Stadt- bzw. OrtsverbĂ€nde, werden
auf Weisung des Kreisvorstandes durch die KreisgeschĂ€ftsstelle gefĂŒhrt. Die Leitung der
KreisgeschĂ€ftsstelle obliegt einem/einer hauptamtlichen KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in, der/die
vom Landesverband gemÀà § 28 Absatz 1 Nr. 7 Landessatzung angestellt wird. Er/sie
hat gegenĂŒber den Untergliederungen des Kreisverbandes die gleichen Informationsrechte wie der/die LandesgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in.
(2) Der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in leitet die KreisgeschĂ€ftsstelle und ist dem Kreisvorstand
verantwortlich. Er/sie kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der
Stadt-/OrtsverbĂ€nde bzw. Vereinigungen, Arbeitskreise und FachausschĂŒsse teilnehmen.
Ăber die Sitzungen der Parteiorgane, FachausschĂŒsse und Arbeitskreise sind Niederschriften
zu fertigen. Sie mĂŒssen die AntrĂ€ge, BeschlĂŒsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in und
dem/der SchriftfĂŒhrer/in zu unterzeichnen und der zustĂ€ndigen GeschĂ€ftsstelle zu ĂŒbersenden. Die Niederschriften können den Mitgliedern auf elektronischem Wege zugehen.
Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag
einberufen wird. Der Beschluss ĂŒber die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.
(1) SatzungsÀnderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen
werden.
(2) Die vorgesehene SatzungsÀnderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr
Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.
(3) Die Vorschriften der AbsĂ€tze 1 und 2 gelten sinngemÀà fĂŒr alle SatzungsbeschlĂŒsse und
GeschĂ€ftsordnungsbeschlĂŒsse aller GebietsverbĂ€nde und aller Gliederungen der Vereinigungen im Kreisverband.
(1) Die GeschÀftsordnungen der nachgeordneten GebietsverbÀnde der CDU, die Satzungen
der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dĂŒrfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
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(2) In allen Angelegenheiten, die durch die vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der CDU
Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Satzung wurde vom GeneralsekretÀr der CDU Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
3.2.2015 genehmigt.
Die Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung gelten ergÀnzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Beitragsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und sind
Bestandteil der Satzung des CDU-Kreisverbandes Mettmann.
Der Kreisverband ist entsprechend § 18 des Statuts der CDU Deutschlands die unterste
Stufe der Parteiorganisation mit selbstĂ€ndiger KassenfĂŒhrung. Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschlieĂlich der Kreisvereinigungen, in seinem Auftrag
und unter seiner vollen Aufsicht ĂŒber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ĂŒber die
dazu gehörigen Belege eine Kasse zu fĂŒhren.
(1) Der Kreisverband trĂ€gt die Verantwortung fĂŒr die gesamte Finanzwirtschaft der
Christlich Demokratischen Union, Kreisverband Mettmann – kurz Kreisverband
genannt -. Der Kreisverband, die Stadt- und OrtsverbÀnde sind zum ordentlichen
und sachgerechten Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens verpflichtet. Die von der Bundespartei und vom Landesverband erlassenen Vorschriften zur Rechnungslegung, ĂŒber einheitliche Abrechnung, BuchfĂŒhrung und Kontierung usw, sind zu beachten. Dies gilt auch fĂŒr die Vereinigungen und ihre Untergliederungen.
(2) Den Vorsitzenden und den fĂŒr Finanzangelegenheiten zustĂ€ndigen Vorstandsmitgliedern steht zur GewĂ€hrleistung einer nach dem Parteiengesetz ordnungsgemĂ€Ăen Rechenschaftslegung gegenĂŒber den Vereinigungen und Sonderorganisationen
derselben und nachgeordneten Gliederungsstufen das Recht zu, jederzeit Einsicht
in Kassen, Konten und BuchfĂŒhrung zu nehmen.
Der/die Kreisschatzmeister/in stellt im Benehmen mit dem/der stellvertretenden Kreisschatzmeister/in und dem/der KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in den Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan soll möglichst in der 1. Sitzung des erweiterten Kreisvorstandes im laufenden
GeschÀftsjahr gelesen werden. Der Haushaltsplan wird vom Kreisvorstand beschlossen.
Der/die Schatzmeister/in des Stadt-/Ortsverbandes stellt im Benehmen mit dem/der
Stadt-/Ortsverbandsvorsitzenden eine Budgetplanung auf. Diese ist vom Vorstand der
jeweiligen Organisationsebene zu beschlieĂen. Gleiches gilt fĂŒr die Vereinigungen der
CDU im Kreis Mettmann.
(1) Der nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstattende Rechenschaftsbericht wird vom KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer / von der KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrerin aufgestellt. Er ist bis zum 31. MĂ€rz eines jeden Jahres dem Landesverband einzureichen.
(2) Die StadtverbÀnde und Kreisvereinigungen sind verpflichtet, ihren Rechenschaftsbericht bis zum 10. Februar in der KreisgeschÀftsstelle einzureichen.
(3) Die OrtsverbĂ€nde sowie die Vereinigungen auf Stadtverbandsebene mĂŒssen ihren Rechenschaftsbericht bis zum 15. Januar dem Stadtverband/der Kreisvereinigung einreichen.
(4) FĂŒr den Fall, dass der Rechenschaftsbericht einer Untergliederung gravierende MĂ€ngel
aufweist und/oder die Erstellung des Rechenschaftsberichtes seitens des Kreisverbandes erforderlich wird, hat die verursachende Untergliederung dem Kreisverband die entstandenen Kosten zu erstatten. Insoweit der Rechenschaftsbericht eines Orts-/Stadtverbandes bzw. einer Vereinigung nicht fristgerecht beim Kreisverband eingereicht wird,
wird seitens des Kreisverbandes ein VerspÀtungszuschlag erhoben. Einzelheiten regelt
der Kreisvorstand.
(5) Sollte der Rechenschaftsbericht dem Kreisverband bis zum 01. MĂ€rz eines jeweiligen
Jahres nicht vorliegen, wird der Kreisverband mit Beschluss des geschĂ€ftsfĂŒhrenden
Kreisvorstandes die Kasse der Untergliederung einziehen.
(6) Sollte es dem Kreisverband aufgrund von FristĂŒberschreitung und/oder gravierender
MÀngel eines Rechenschaftsberichtes eines Orts-/Stadtverbandes bzw. einer Vereinigung nicht möglich sein, seine Rechenschaftslegung fristgerecht (bis zum 31. MÀrz)
dem Landesverband vorzulegen, sind die gegen den Kreisverband verhÀngten finanziellen Sanktionen von der verursachenden Untergliederung zu tragen
(1) FĂŒr die Beschaffung der fĂŒr die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der/die Kreisschatzmeister/in gemeinsam mit dem/der
KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in verantwortlich.
(2) Die zur ErfĂŒllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. BeitrĂ€ge der Mitglieder, einschlieĂlich erhöhter MitgliedsbeitrĂ€ge von Mitgliedern,
die aufgrund eines Vorschlags der Partei politische Mandate, Sitze in Leistungs- und
Aufsichtsgremien oder andere politische FĂŒhrungspositionen bekleiden (SonderbeitrĂ€ge),
2. Einnahmen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Vertrieb von
Druckschriften der CDU usw.,
3. Spenden,
4. sonstige Einnahmen.
(1) Jedes Mitglied hat persönlich einen regelmĂ€Ăigen Beitrag zu bezahlen, der sich nach
dem verfĂŒgbaren Einkommen richten soll.
(2) Die Zahlung der MitgliedsbeitrÀge erfolgt durch EinzugsermÀchtigung oder jÀhrlichem
Dauerauftrag.
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(3) MandatstrÀger zahlen einen zusÀtzlichen Mitgliedsbeitrag, der in § 8 geregelt ist.
(4) Es besteht die Möglichkeit, Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne
nennenswertes eigenes Einkommen sind, fĂŒr die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen BeitrĂ€ge zu erlassen. Die Verpflichtung des Stadtverbandes, fĂŒr solche Mitglieder Beitragsanteile an Kreis-/Landes-/Bundesverband abzufĂŒhren, entfĂ€llt fĂŒr die Dauer der beitragsfreien Mitgliedschaft. SonderbeitrĂ€ge werden von dem Erlass des persönlichen Mitgliedsbeitrages kraft Satzung nicht betroffen.
(1) Alle kommunalen Amts- und MandatstrÀger, die aufgrund eines Vorschlages der Partei
politische Mandate bekleiden, fĂŒhren erhöhte MitgliedsbeitrĂ€ge (SonderbeitrĂ€ge) an die
Ebene ab, die sie aufgestellt hat.
(2) Die Höhe der von den Amts- und MandatstrĂ€gern abzufĂŒhrenden SonderbeitrĂ€ge richtet sich nach den in der als Anlage I beigefĂŒgten Bestimmungen, die Bestandteil dieser
Finanz- und Beitragsordnung sind.
(3) Der Kreisvorstand kann auf Antrag der StadtverbÀnde SonderbeitrÀge nach Anlage I
erlassen, ermĂ€Ăigen oder stunden.
(4) Von den SonderbeitrĂ€gen soll eine RĂŒcklage fĂŒr zukĂŒnftige WahlkĂ€mpfe gebildet
werden.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
(1) Aufgabe der RechnungsprĂŒfer/innen ist es, die Rechenschaftsberichte ĂŒber die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu ĂŒberprĂŒfen, ob die Ausgabenwirtschaft unter politischen und organisatorischen Gesichtspunkten sinnvoll vorgenommen wurde.
(2) Die RechnungsprĂŒfer/innen haben weiterhin die Aufgabe, bei der Wahl des Orts-/Stadtbzw. Kreisvorstandes den erforderlichen Entlastungsbericht abzugeben.
(3) Als PrĂŒfer/in darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied oder Parteiangestellter
ist.
(1) Ăber die Verwendung der Mittel entscheidet der/die KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes.
(2) KreisgeschĂ€ftsfĂŒhrer/in und Kreisschatzmeister/in sind berechtigt, innerhalb des Finanzrahmens Umschichtungen vorzunehmen. Es besteht Anzeigepflicht gegenĂŒber dem
geschĂ€ftsfĂŒhrenden Kreisvorstand.
Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde vom GeneralsekretÀr der CDU NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 3.2.2015 genehmigt.
Die CDU ist die Volkspartei der Mitte. Unser Kompass ist das christliche Bild vom Menschen und wir glauben an den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Deshalb stellen wir das Verbindende ĂŒber das Trennende.
Wir ĂŒbernehmen Verantwortung. Wir machen Politik fĂŒr Deutschland und Langenfeld.
FĂŒr uns gilt immer: Erst das Land, dann die Partei, dann die Person. Gemeinsam mit den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern arbeiten wir daran, unser Land jeden Tag ein bisschen besser zu machen.
CDU Stadtverband Langenfeld
Kaisersbusch 54
40764 Langenfeld, Rhld.