Satzung

Satzung des CDU Kreisverband Mettmann

Satzung – Verfahrensordnung – Finanz- und Beitragsordnung

beschlossen auf dem Kreisparteitag am 20.09.1986 in Monheim, zuletzt geändert am 17.11.2016

Satzung:

(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Kreis
Mettmann bilden den Kreisverband Mettmann innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.
(2) Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU im Kreis Mettmann.
(3) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Vereinigungen, Fachausschüsse
und sonstigen Einrichtungen
a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
b) der CDU neue Mitglieder zuzuführen,
c) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur
Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,
d) die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben
zu fördern.
(4) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines
Bereichs. Er hält mit allen Stadtverbänden ständige Verbindung und unterstützt ihre Arbeit.
(5) Beschlüsse und Maßnahmen der Stadtverbände und der Ortsverbände dürfen nicht im
Gegensatz zu den von der Bundespartei, der Landespartei und der Kreispartei erklärten
Grundsätzen stehen.

Der Kreisverband führt den Namen “Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Kreisverband Mettmann”, seine Stadtverbände und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

Sitz des Kreisverbandes ist Mettmann.

(1) Mitglied der CDU kann jeder werden, der die Ziele der CDU zu fördern bereit ist, das
16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das
Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß,
kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen
können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied
vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch
freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
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(3) Unbeschadet der Mitgliedschaft nach Absatz 2 kann als Gast in der Partei mitarbeiten,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt.
Er/Sie kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er/sie nachweisbar seit mindestens
drei Jahren berechtigterweise ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
wohnt.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder
in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektrischem Wege (E-Mail) gestellt
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen
nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrages. Der zuständige Stadtverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem
Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich
diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber/die Bewerberin unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der
Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen
schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstands beschlossen werden.
(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch
des Bewerbers/der Bewerberin kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des
Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitglieds durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber/die Bewerberin berechtigt, binnen
eines Monats beim Landesverband Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers/der Bewerberin endgültig.
(5) Über sonstige Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.
(6) Die Entscheidung des Kreisvorstandes ist dem Bewerber/der Bewerberin binnen einer
Woche schriftlich mitzuteilen.
(7) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadtverband
geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
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(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände
gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von
Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und
nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre
Tätigkeit zu berichten.

(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes, die Teil dieser Satzung
ist.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit
zur Partei entfallen ist.
Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den
Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde beim zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesverband endgültig entscheidet.

(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Gleichzeitig ist von dem Mitglied der Ausweis zurückzugeben. Der Kreisverband hat den Vorstand des zuständigen Stadt-/ Ortsverbandes über den Austritt zu unterrichten. Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, mit
dem Mitglied Rücksprache zu halten, um das Mitglied zum Verbleib in der Partei zu
bewegen.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen
persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen gemäß der Finanzund Beitragsordnung des CDU Kreisverbandes Mettmann länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf
eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von
einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung
die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(1) Gegenüber den Mitgliedern können Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe der Landessatzung getroffen werden.
(2) Zuständig für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist der Kreisvorstand.
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(3) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme
und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Absatz 4 Parteiengesetz).
(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten.
(3) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU
oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder
deren parlamentarischen bzw. kommunalen Vertretung angehört,
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren
Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige
Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt,
4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der CDU Stellung nimmt,
5. als Kandidat/in der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDUFraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
6. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
7. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,
8. wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist,
9. als Angestellte/r der Partei die für sie/ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das zuständige Parteigericht.
(6) Im übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.

Die Organisationsstufen des Kreisverbandes Mettmann sind:
1. der Kreisverband,
2. die Stadtverbände, die in Ortsverbände gegliedert sein können.

(1) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung.
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(2) Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereinigungen, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und
Ausgaben sowie über die dazu gehörigen Belege eine Kasse zu führen.
(3) Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisvorstand.

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einberufen. § 28 Absatz 1 Satz 4 der Satzung des CDU Kreisverbandes Mettmann findet entsprechende Anwendung. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen
Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstandes sind den antragsberechtigten Vorständen mindestens 2 Monate vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
Der Kreisparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen einberufen
werden, wenn mindestens drei der dem Kreisverband angehörenden Stadtverbände dies
schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen. Außerordentliche Kreisparteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen
werden.
(2) Der Kreisparteitag findet als Delegiertenparteitag statt.
Der Kreisparteitag besteht aus:
– den Delegierten, die von den Stadtverbänden gewählt werden,
– den Mitgliedern des Kreisvorstandes und
– je zwei von den Kreisversammlungen der Vereinigungen und
des Evangelischen Arbeitskreises (EAK) gewählten Delegierten.
(3) Die Stadtverbände entsenden auf je angegangene 25 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend für die jeweilige Delegiertenzahl eines Stadtverbandes ist die Mitgliederzahl des
Stadtverbandes, die sechs Monate vor dem Kreisparteitag (Stichtag) in der Zentralen
Mitgliederdatei erfasst ist und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Kreisverband
bis zum Stichtag entrichtet worden ist.
(4) Die für die Entsendung der Delegierten zum Kreisparteitag maßgebende Mitgliederzahl
ist dem Kreisvorstand vor dem Kreisparteitag zur Kenntnis zu geben. Ein Delegierter,
der bis zum vorletzten Monat vor dem Kreisparteitag sich in Beitragsrückstand entsprechend
§ 7 Absatz 2 befindet, verliert seine Delegiertenrechte als Delegierter des Kreisparteitages.
(5) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder der Ortsverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt für die Wahl von Vorständen der Orts-, Stadt- und Kreisverbände sowie für die Aufstellung der Kandidaten
der CDU für Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.
(6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbandes, unabhängig davon, ob diese als Mitgliederversammlungen oder als Delegier-
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tenparteitage durchgeführt werden. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Die Befugnisse des/der Versammlungsleiters/in, die
Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberührt.
(7) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, unter Nachweis von 100 unterstützenden Unterschriften aus der Mitgliedschaft Anträge an den Kreisparteitag zu richten, unabhängig davon, ob dieser als Mitgliederversammlung oder als Delegiertenparteitag
durchgeführt wird. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin
in der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein. Der/die Versammlungsleiter/in hat die
Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für Initiativanträge.
(8) Die Anzahl der dem Kreisparteitag angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf
ein Fünftel der Gesamtzahl der Parteitagsdelegierten nicht übersteigen (§9 Abs. 2 Parteiengesetz).
(9) Zu den Sitzungen des Kreisparteitages sind als Gäste einzuladen die dem Kreisverband
angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und
des Landtages von Nordrhein-Westfalen. Weiterhin sind als Gäste einzuladen die Vorsitzenden der auf Kreisebene tätigen Vereinigungen, der/die Vorsitzende der CDUKreistagsfraktion, der Landrat/die Landrätin, sofern sie Mitglieder des Kreisverbandes
sind.

(1) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Kreisvorstandes sollen den Delegierten eine Woche
vor Beginn des Kreisparteitages zugesandt werden, müssen aber in jedem Fall auf dem
Kreisparteitag als Drucksache vorliegen.
(2) Antragsberechtigt sind:
– der Kreisvorstand
– die Vorstände der Stadtverbände
– die Kreisvorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen
– jedes Mitglied (insoweit 100 Unterstützungsvorschriften vorliegen)
(3) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden,
wenn sie von mindestens 20 Delegierten und/oder anwesenden Mitgliedern unterschrieben sind.

Der Kreisparteitag ist zuständig für:
1. Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbandes
2. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
3. Beschlussfassung über die Beitrags- und Finanzordnung
4. Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes
5. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, des/der Mitgliederbeauftragten,
des/der Schatzmeisters/in, der Rechnungsprüfer/innen, der CDU-Kreistagsfraktion sowie der Berichte der Mitglieder des Landtages, des Bundestages und des Europaparlamentes, sofern sie ihren Wahlkreis im Gebiet des Kreisverbandes haben.
6. Entgegennahme des Berichtes des Kreisvorstandes über die Altersstruktur sowie über
den Anteil von Frauen und Männern im Kreisverband einerseits und über den jeweiligen
Anteil an Ämtern, Mandaten und Delegationen andererseits.
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7. Entlastung des Kreisvorstandes, mindestens alle 2 Jahre
8. Wahl der Delegierten zum Landesparteitag,
9. Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag,
10. Wahl von einem/einer Rechnungsprüfer/in und einem/einer Stellvertreter/in, die dem
Kreisvorstand nicht angehören dürfen, in zweijährigem Abstand für die Dauer von 4 Jahren. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in aus und zwar der/diejenige, der/die am längsten im Amt ist.
11. Wahl des Vorsitzenden und von 2 weiteren ordentlichen sowie von mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern des Kreisparteigerichtes für die Dauer von 4 Jahren.
12. Wahl der Delegierten für die Aufstellungsversammlungen der Reserveliste/n der CDU
Nordrhein-Westfalen für die Landschaftsversammlung Rheinland auf dem Kreisparteitag, der innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Kommunalwahlperiode stattfindet.
13. Der Kreisparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende
auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung zu wählen.
14. Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreissatzung und deren Änderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand, vertreten durch den/die
Generalsekretär/in.

(1) Dem Kreisvorstand gehören an:
 Kreisvorsitzende/r,
 3 stellvertretende Kreisvorsitzende,
 Kreisschatzmeister/in,
 stellvertretende/r Kreisschatzmeister/in,
 Mitgliederbeauftragte/r,
 13 weitere gewählte Mitglieder
sowie mit beratender Stimme:
 der/die Landrat/Landrätin oder stellvertretende Landrat/Landrätin,
soweit sie der CDU angehören,
 der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion,
 der/die Kreisgeschäftsführer/in.
(2) Dem erweiterten Kreisvorstand gehören an
 der Kreisvorstand
und soweit sie nicht bereits dem Kreisvorstand angehören, beratend
 die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen/ der/die Kreisvorsitzende des EAK,
 die Vorsitzenden der Stadtverbände,
 die Mitglieder des Landtages, des Bundestages und des Europäischen Parlamentes,
sofern sie ihren Wahlkreis im Gebiet des Kreisverbandes haben.
Zu den Sitzungen des erweiterten Kreisvorstandes wird gesondert eingeladen.

(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes,
einschließlich der Koordinierung aller Unterorganisationen sowie die Genehmigung
ihrer Geschäftsordnungen.
2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der von den Kreisparteitagen gefassten Beschlüsse.
3. die Förderung der Stadtverbände und der Vereinigungen.
4. die Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahlen
zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Landtag von
Nordrhein-Westfalen, für die Landschaftsversammlung sowie für den Kreistag, soweit die Zuständigkeit nicht bei den Stadtverbänden liegt. Er macht Kandidatenvorschläge an die Vertreterversammlungen oder Mitgliederversammlungen. Hierbei
hat er auf Ausgewogenheit zu achten und nimmt dazu die Vorschläge der Stadtverbände entgegen. Die Vorschriften der §§ 32 und 33 bleiben unberührt.
5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes.
6. die Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung des/der Kreisgeschäftsführers/in
gemäß § 28 Abs. (1) Ziffer 7 der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen.
7. die Regelung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter/innen der Kreisgeschäftsstelle.
8. Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern.
(2) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Kreisfachausschüsse und Projektgruppen einrichten. Er bestimmt deren Aufgaben und die Zusammensetzung. Die Fachausschüsse und Projektgruppen arbeiten nach der vom Kreisvorstand verabschiedeten Geschäftsordnung. Die Arbeitsergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(3) Der Kreisvorstand kann zu zentralen bundes-, landes- oder kreispolitischen Themen eine
Mitgliederbefragung durchführen. Er muss eine Befragung durchführen, wenn der Kreisparteitag dies mit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
(4) Der Kreisvorstand ist zuständig für Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz
NRW gegen den Beschluss einer Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der
Bewerber/Bewerberinnen für das Amt des Bürgermeisters und der Bewerber/Bewerberinnen für die Räte in kreisangehörigen Städten.
Für alle übrigen Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW, unter anderem zur Aufstellung der Bewerber/in für das Amt des Oberbürgermeisters bzw. des
Landrats sowie der Bewerber/innen für die Räte der kreisfreien Städte oder für die Kreistage, ist der Landesvorstand zuständig. Dies gilt auch für Einsprüche zur Aufstellung
eines Bewerbers/einer Bewerberin zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen (§
7 Absatz 2 Verfahrensordnung CDU NRW zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen).
(5) Der Kreisvorstand ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladungsfrist
beginnt mit dem Datum des Poststempels. Der Versand der Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied
vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines über
das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
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(6) In Eilfällen kann er telefonisch, per Telefax oder Email mit einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Tagen einberufen werden.
(7) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(1) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der laufenden
Geschäfte wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet. Ihm gehören an:
– der/die Kreisvorsitzende
– seine/ihre Stellvertreter/innen
– der/die Schatzmeister/in
– der/die stellv. Schatzmeister/in
– der/die Kreisgeschäftsführer/in
Dieser erledigt notwendige und dringliche Geschäfte des Kreisverbandes. Er verpflichtet
sich, über seine Tätigkeiten in der darauffolgenden Sitzung des Kreisvorstandes vollständig zu berichten.
(2) Der/die Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. Er/sie kann ein Vorstandsmitglied mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
(3) An den Veranstaltungen aller Gliederungen können er/sie oder einer der stellvertretenden
Vorsitzenden und der/die Kreisgeschäftsführer/in teilnehmen mit dem Recht, jederzeit
das Wort zu ergreifen.
(4) Der/die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 BGB, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Er/sie bestimmt seinen Vertreter/seine Vertreterin aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand.
(5) Nach den Anweisungen des Landesverbandes der CDU NRW und des geschäftsführenden Vorstandes leitet der/die Kreisgeschäftsführer/in im Rahmen seines/ihres Dienstvertrages eigenverantwortlich die Verwaltung des Kreisverbandes.
(6) Der Kreisvorstand regelt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern.

Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:
– Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)
– Frauen Union (FU)
– Junge Union (JU)
– Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)
– Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT)
– Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV)
– Senioren Union (SU)

(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel,
das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der
CDU zu wahren.
(2) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen entspricht dem der Partei. Die Vereinigungen haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Kreisvorstand bedarf.
(3) Die Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei
festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

Im Kreisverband besteht als Sonderorganisation: Evangelischer Arbeitskreis (EAK).

(1) Dem CDU-Kreisverband Mettmann gehören folgende Stadtverbände an:
 CDU-Stadtverband Erkrath
 CDU-Stadtverband Haan
 CDU-Stadtverband Heiligenhaus
 CDU-Stadtverband Hilden
 CDU-Stadtverband Langenfeld
 CDU-Stadtverband Mettmann
 CDU-Stadtverband Monheim am Rhein
 CDU-Stadtverband Ratingen
 CDU-Stadtverband Velbert
 CDU-Stadtverband Wülfrath
(2) Die Stadtverbände haben in ihrem Bereich entsprechende Aufgaben wahrzunehmen wie
der Kreisverband (§ 1 Absatz 3).
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(3) Organe des Stadtverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Stadtverbandsvorstand
(4) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadtverbände sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.
(5) Die Stadtverbände können innerhalb ihres Bereiches Ortsverbände bilden, die nur die
spezifischen Belange der Stadtteile wahrnehmen. Der Kreisvorstand muss der Gründung,
Abgrenzung und Auflösung eines Ortsverbandes zustimmen.
(6) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadt- und Ortsverbände müssen
im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.
(7) Die Stadtverbände können sich eine Geschäftsordnung geben, die den Anforderungen
dieser Satzung entsprechen muss. Sie bedarf der Genehmigung des Kreisvorstandes.
(8) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Ortsverbände regelt die Geschäftsordnung des
Stadtverbandes.
(9) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse des Stadt- und Kreisverbandes gebunden.
(10) Auf die Zusammensetzung des Ortsverbandes findet § 27 entsprechende Anwendung

(1) Die Mitglieder in einer politischen Gemeinde bilden einen Stadtverband.
(2) Die Mitglieder in einem Gemeindeteil können einen Ortsverband bilden.

(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Stadtverbands-/ Ortsverbandsvorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Stadtverbandes oder der Kreisvorstand
dies unter Angabe des Grundes beim Stadtverbandsvorstand beantragen.
(2) Der/die Stadtverbandsvorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von 10 Tagen ein. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Insoweit die Einladung als Dialogpost verschickt wird, muss diese mindestens 16
Tage vorher zur Post gegeben sein. Der Versand der Einladung auf elektronischem Wege
(E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder im Rahmen eines über das Internet
durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
(3) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann mit einer Frist von 3 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen
wurde.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Beschlussfassung über alle, das Interesse des Stadt/-Ortsverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Grundsätze für die örtliche Kommunalpolitik.
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Stadtverbandes durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes.
3. Wahl der Mitglieder des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes sowie Beschlussfassung über die
Größe des Vorstandes, insoweit diese nicht in der Geschäftsordnung des Stadtverbandes
geregelt ist.
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes, des/der Schatzmeisters/in, des/der Mitgliederbeauftragten, der Rechnungsprüfer/innen, der CDU-Ratsfraktion sowie der dem Stadt-/Ortsverband angehörenden Kreistagsabgeordneten.
5. Entgegennahme des Berichtes des Stadt-/Ortsverbandsvorstandes über die Altersstruktur
sowie über den Anteil von Frauen und Männern im Stadt-/Ortsverband einerseits und
über den jeweiligen Anteil an Ämtern, Mandaten und Delegationen andererseits.
6. Entlastung des Vorstandes.
7. Wahl der Delegierten zum Kreisparteitag durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes
8. Die Aufstellung der Kandidaten/innen für die kommunalen Vertretungskörperschaften
nach der Verfahrensordnung des CDU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
9. Wahl von einem/einer Rechnungsprüfer/in und einem/einer Stellvertreter/in, die dem
Stadtverbandsvorstand oder einem Ortsverbandsvorstand nicht angehören dürfen, in
zweijährigem Abstand für die Dauer von 4 Jahren. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein/e
Rechnungsprüfer/in aus und zwar der-/diejenige, der/die am längsten im Amt ist.

(1) Dem Stadtverbandsvorstand gehören an:
 Stadtverbandsvorsitzende/r,
 bis zu drei stellvertretende Vorsitzende,
 Schatzmeister/in,
 der/die Stadtverbandsgeschäftsführer/in und/oder Schriftführer/in,
 der/der Mitgliederbeauftragte
 5 bis 11 weitere gewählte Mitglieder
sowie mit beratender Stimme:
 der/die Bürgermeister/in oder stellvertretende Bürgermeister/in, soweit sie der CDU
angehören,
 der/die Vorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt.
Die Größe des Vorstandes muss in der Geschäftsordnung des Stadtverbandes oder durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes bestimmt werden.
(2) Zum erweiterten Stadtverbandsvorstand gehören
 der Stadtverbandsvorstand,
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 die Kreisvorstandsmitglieder des Stadtverbandes,
 die Vorsitzenden der Ortsverbände,
 die Stadtverbandsvorsitzenden der Vereinigungen,
 ein Vorstandsmitglied einer nur auf Kreisebene tätigen Vereinigung, das von seiner
Vereinigung hierzu benannt und Mitglied des Stadtverbandes ist.
(3) Der/die Stadtverbandsvorsitzende vertritt den Stadtverband nach außen.
(4) Der/die stellvertretende Schatzmeister/in kann von der Mitgliederversammlung des
Stadtverbandes in einem gesonderten Wahlgang entsprechend der Verfahrensordnung
für Schatzmeister/innen gewählt werden.
(5) Für den geschäftsführenden Stadtverbandsvorstand gilt die Regelung gemäß § 19 Absatz 1 dieser Satzung.
(6) Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Stadtverbandsvorstandes gelten auch
für die Zusammensetzung des Ortsverbandsvorstandes.

(1) Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege
(E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Weg (z.B. Email) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die
Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er/sie ist dabei an die
Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in
jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder
Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit.

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich mit Ausnahme
des Beschlusses der gesonderten Mitgliederversammlung nach § 14 Absatz 5. Dieser Beschluss hat satzungsändernde Wirkung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages und der Hauptversammlung notwendig.

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der
Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht
für die Ermittlung einer Mehrheit.

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Landesparteitag und
den Bundesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewählt.
(2) Der/die Kreisvorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Schatzmeister/in sowie der/die Mitgliederbeauftragte sind einzeln zu wählen. Der/die Kreisvorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Schatzmeister/in bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(3) Die Wahl der 3 stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen
Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen
enthalten. Diese sollten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein. Stimmzettel,
auf denen nicht mindestens 50 % der zu wählenden Stellvertreter/innen angekreuzt
sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Stellvertreter/innen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn Sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit gleicher Stimmenzahl
erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren
Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen
in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht
mindestens die Hälfte der zu wählenden Kreisvorstandsmitglieder angekreuzt sind,
sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des
Kreisvorstandes zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der auf sie abgegebenen
gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreichen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit gleicher
Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
(5) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang.
Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/innen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der
zu Wählenden angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen
angekreuzt sind als Delegierte zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind
die Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/innen mit
gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Die Versammlung
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kann vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der
stimmengleich Gewählten ermittelt wird.
Nichtgewählte Kandidaten/innen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmenzahl Ersatzdelegierte. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die
Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und
endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.
(6) Für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte
durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
(8) Die Vorschriften der Paragraphen über die Verfahrensordnung gelten sinngemäß für
die Abstimmungen und die Wahlen in allen Parteigremien der Gebietsverbände des
Kreisverbandes, der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband.

(1) Der Kreisvorstand und die Vorstände der Stadt- und Ortsverbände der Partei sowie die
Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu
einem Drittel beteiligt sein.
(3) Bei allen Kandidatenvorschlägen ist der Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern auf Kreisverbandsebene in einem
ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang
ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht
werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil
gültig.
(4) Der/die Kreisgeschäftsführer/in erstattet dem Kreisparteitag regelmäßig Bericht über die
Gleichstellung von Frauen und Männern im Kreisverband.

(1) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die kommunalen Vertretungskörperschaften, den Landtag, den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament regelt
sich nach dem jeweiligen Wahlgesetz und den Verfahrensordnungen der CDU NRW, die
Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Die Bewerber/innen für das Amt des Landrates und für den Kreistag werden durch eine
Kreisvertreterversammlung gewählt.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen zu den Wahlen des Deutschen Bundestages und zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch eine Versammlung der im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Die Wahl der Vertreterinnen und
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Vertreter zur Landesvertreterversammlung erfolgt auf Kreisebene durch eine gemeinsame Versammlung der in den Wahlkreisen wahlberechtigten Mitglieder.
(4) Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch Einigung der Stadtverbände in dem jeweiligen Wahlkreis festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Kreisvorstand über den Versammlungsort.
(5) Bei Direktkandidaturen für die Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von
Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(6) Bei der Aufstellung von Listen für die Kommunalwahlen soll das vorschlagsberechtigte
Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau
vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das
Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz
Frauen und Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend
Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Die Wahlen sollen stattfinden:
a) In den Stadtverbänden sowie den Ortsverbänden im 4. Quartal eines jeden geraden
Jahres oder im 1. Quartal eines jeden ungeraden Jahres.
b) Im Kreisverband im 2. oder 3. Quartal eines ungeraden Jahres.
(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
b) mit der Amtsniederlegung,
c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
(5) Alle Ämter und Funktionen sind nicht übertragbar.
(6) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in
gleicher Weise Frauen und Männern offen.
(7) Ein Mitglied darf sich in höchstens drei Vorstände der Gebietsgliederungen der Partei
oder ihrer Vereinigungen wählen lassen, davon höchstens in zwei geschäftsführende
Vorstände. Wird diese Zahl überschritten, muss er/sie ein Amt mit Ablauf der Wahlperiode niederlegen.

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens 3 Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die
Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
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Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter/innen dürfen weder dem
Parteivorstand angehören noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem
Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; sie dürfen auch
nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
(2) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen. Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichts werden vom
Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.
(4) Der/die Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch das ordentliche Mitglied mit
Befähigung zum Richteramt vertreten, das dem Parteigericht am längsten angehört. Bei
gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
(5) Die anderen ordentlichen Mitglieder werden im Falle der Verhinderung durch die stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Alphabet.
(6) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, so übernimmt das jeweils dem Parteigericht am
längsten angehörende – bei gleicher Zugehörigkeitsdauer das jeweils älteste – stellvertretende Mitglied bis zur Nachwahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers das Amt.
(7) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichtes ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreisparteigerichtes. Diese/r
bestimmt eine/n geeignete/n Protokollführerin/er, die/der die Akten des Kreisparteigerichts führt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

Das Kreisparteigericht kann auf Antrag des Kreisvorstandes auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus parteipolitischen Betätigungen entstanden
sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren.

(1) Die Kreisverbände werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch ihre Vorstände vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen.
(2) Der/die Kreisgeschäftsführer/in ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm/ihr zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

(1) Für Verpflichtungen des Kreisverbands haftet nur das Verbandsvermögen.
(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder
anderer satzungsmäßig berufener Vertreter/innen gilt § 831 BGB.
(3) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft
zugestimmt hat.
(4) Die Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber dem Landesverband
und der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes
Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages, dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen oder einer gesetzlich sonst
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zuständigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden. Der Landesverband/der Kreisverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber seinen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie gegenüber den Landesvereinigungen und Sonderorganisationen und gegenüber der Bundespartei für den daraus entstehenden Schaden.

(1) Die Geschäfte des Kreisverbandes, einschließlich der Stadt- bzw. Ortsverbände, werden
auf Weisung des Kreisvorstandes durch die Kreisgeschäftsstelle geführt. Die Leitung der
Kreisgeschäftsstelle obliegt einem/einer hauptamtlichen Kreisgeschäftsführer/in, der/die
vom Landesverband gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 7 Landessatzung angestellt wird. Er/sie
hat gegenüber den Untergliederungen des Kreisverbandes die gleichen Informationsrechte wie der/die Landesgeschäftsführer/in.
(2) Der/die Kreisgeschäftsführer/in leitet die Kreisgeschäftsstelle und ist dem Kreisvorstand
verantwortlich. Er/sie kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der
Stadt-/Ortsverbände bzw. Vereinigungen, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen.

Über die Sitzungen der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften
zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und der zuständigen Geschäftsstelle zu übersenden. Die Niederschriften können den Mitgliedern auf elektronischem Wege zugehen.

Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag
einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen
werden.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr
Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse und
Geschäftsordnungsbeschlüsse aller Gebietsverbände und aller Gliederungen der Vereinigungen im Kreisverband.

(1) Die Geschäftsordnungen der nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, die Satzungen
der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
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(2) In allen Angelegenheiten, die durch die vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der CDU
Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Satzung wurde vom Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
3.2.2015 genehmigt.

Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Mettmann:

Die Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung gelten ergänzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Beitragsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und sind
Bestandteil der Satzung des CDU-Kreisverbandes Mettmann.

Der Kreisverband ist entsprechend § 18 des Statuts der CDU Deutschlands die unterste
Stufe der Parteiorganisation mit selbständiger Kassenführung. Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereinigungen, in seinem Auftrag
und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die
dazu gehörigen Belege eine Kasse zu führen.

(1) Der Kreisverband trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft der
Christlich Demokratischen Union, Kreisverband Mettmann – kurz Kreisverband
genannt -. Der Kreisverband, die Stadt- und Ortsverbände sind zum ordentlichen
und sachgerechten Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens verpflichtet. Die von der Bundespartei und vom Landesverband erlassenen Vorschriften zur Rechnungslegung, über einheitliche Abrechnung, Buchführung und Kontierung usw, sind zu beachten. Dies gilt auch für die Vereinigungen und ihre Untergliederungen.
(2) Den Vorsitzenden und den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedern steht zur Gewährleistung einer nach dem Parteiengesetz ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung gegenüber den Vereinigungen und Sonderorganisationen
derselben und nachgeordneten Gliederungsstufen das Recht zu, jederzeit Einsicht
in Kassen, Konten und Buchführung zu nehmen.

Der/die Kreisschatzmeister/in stellt im Benehmen mit dem/der stellvertretenden Kreisschatzmeister/in und dem/der Kreisgeschäftsführer/in den Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan soll möglichst in der 1. Sitzung des erweiterten Kreisvorstandes im laufenden
Geschäftsjahr gelesen werden. Der Haushaltsplan wird vom Kreisvorstand beschlossen.
Der/die Schatzmeister/in des Stadt-/Ortsverbandes stellt im Benehmen mit dem/der
Stadt-/Ortsverbandsvorsitzenden eine Budgetplanung auf. Diese ist vom Vorstand der
jeweiligen Organisationsebene zu beschließen. Gleiches gilt für die Vereinigungen der
CDU im Kreis Mettmann.

(1) Der nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstattende Rechenschaftsbericht wird vom Kreisgeschäftsführer / von der Kreisgeschäftsführerin aufgestellt. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband einzureichen.
(2) Die Stadtverbände und Kreisvereinigungen sind verpflichtet, ihren Rechenschaftsbericht bis zum 10. Februar in der Kreisgeschäftsstelle einzureichen.
(3) Die Ortsverbände sowie die Vereinigungen auf Stadtverbandsebene müssen ihren Rechenschaftsbericht bis zum 15. Januar dem Stadtverband/der Kreisvereinigung einreichen.
(4) Für den Fall, dass der Rechenschaftsbericht einer Untergliederung gravierende Mängel
aufweist und/oder die Erstellung des Rechenschaftsberichtes seitens des Kreisverbandes erforderlich wird, hat die verursachende Untergliederung dem Kreisverband die entstandenen Kosten zu erstatten. Insoweit der Rechenschaftsbericht eines Orts-/Stadtverbandes bzw. einer Vereinigung nicht fristgerecht beim Kreisverband eingereicht wird,
wird seitens des Kreisverbandes ein Verspätungszuschlag erhoben. Einzelheiten regelt
der Kreisvorstand.
(5) Sollte der Rechenschaftsbericht dem Kreisverband bis zum 01. März eines jeweiligen
Jahres nicht vorliegen, wird der Kreisverband mit Beschluss des geschäftsführenden
Kreisvorstandes die Kasse der Untergliederung einziehen.
(6) Sollte es dem Kreisverband aufgrund von Fristüberschreitung und/oder gravierender
Mängel eines Rechenschaftsberichtes eines Orts-/Stadtverbandes bzw. einer Vereinigung nicht möglich sein, seine Rechenschaftslegung fristgerecht (bis zum 31. März)
dem Landesverband vorzulegen, sind die gegen den Kreisverband verhängten finanziellen Sanktionen von der verursachenden Untergliederung zu tragen

(1) Für die Beschaffung der für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der/die Kreisschatzmeister/in gemeinsam mit dem/der
Kreisgeschäftsführer/in verantwortlich.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Beiträge der Mitglieder, einschließlich erhöhter Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern,
die aufgrund eines Vorschlags der Partei politische Mandate, Sitze in Leistungs- und
Aufsichtsgremien oder andere politische Führungspositionen bekleiden (Sonderbeiträge),
2. Einnahmen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Vertrieb von
Druckschriften der CDU usw.,
3. Spenden,
4. sonstige Einnahmen.

(1) Jedes Mitglied hat persönlich einen regelmäßigen Beitrag zu bezahlen, der sich nach
dem verfügbaren Einkommen richten soll.
(2) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung oder jährlichem
Dauerauftrag.
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(3) Mandatsträger zahlen einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag, der in § 8 geregelt ist.
(4) Es besteht die Möglichkeit, Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die ohne
nennenswertes eigenes Einkommen sind, für die Dauer des ersten Jahres der Mitgliedschaft die persönlichen monatlichen Beiträge zu erlassen. Die Verpflichtung des Stadtverbandes, für solche Mitglieder Beitragsanteile an Kreis-/Landes-/Bundesverband abzuführen, entfällt für die Dauer der beitragsfreien Mitgliedschaft. Sonderbeiträge werden von dem Erlass des persönlichen Mitgliedsbeitrages kraft Satzung nicht betroffen.

(1) Alle kommunalen Amts- und Mandatsträger, die aufgrund eines Vorschlages der Partei
politische Mandate bekleiden, führen erhöhte Mitgliedsbeiträge (Sonderbeiträge) an die
Ebene ab, die sie aufgestellt hat.
(2) Die Höhe der von den Amts- und Mandatsträgern abzuführenden Sonderbeiträge richtet sich nach den in der als Anlage I beigefügten Bestimmungen, die Bestandteil dieser
Finanz- und Beitragsordnung sind.
(3) Der Kreisvorstand kann auf Antrag der Stadtverbände Sonderbeiträge nach Anlage I
erlassen, ermäßigen oder stunden.
(4) Von den Sonderbeiträgen soll eine Rücklage für zukünftige Wahlkämpfe gebildet
werden.

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr

(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer/innen ist es, die Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgabenwirtschaft unter politischen und organisatorischen Gesichtspunkten sinnvoll vorgenommen wurde.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen haben weiterhin die Aufgabe, bei der Wahl des Orts-/Stadtbzw. Kreisvorstandes den erforderlichen Entlastungsbericht abzugeben.
(3) Als Prüfer/in darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied oder Parteiangestellter
ist.

(1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der/die Kreisgeschäftsführer/in im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes.
(2) Kreisgeschäftsführer/in und Kreisschatzmeister/in sind berechtigt, innerhalb des Finanzrahmens Umschichtungen vorzunehmen. Es besteht Anzeigepflicht gegenüber dem
geschäftsführenden Kreisvorstand.

Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde vom Generalsekretär der CDU NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 3.2.2015 genehmigt.